Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

 

Beschluss:

 

1.    Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können über den 31.12.2020 hinaus befristet bis 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bereits fällig oder fällig werdenden Gewerbe- bzw. Grundsteuer stellen. Zinslose Stundungen werden wie bisher für einen Zeitraum von höchstens 3 Monate längstens bis zum 30.06.2021 gewährt.

 

2.    Die Ermächtigung des Bürgermeisters über Anträge auf Stundung von Grund- und Gewerbesteuerfestsetzungen bis zu einem Gesamtbetrag der Steuerschuld von 50.000 Euro im Einzelfall zu entscheiden wird befristet bis 31.03.2021 verlängert.