Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

 

Beschluss:

 

1.    Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können befristet bis 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Datum fälligen Gewerbe- bzw. Grundsteuer stellen. Die Stundung wird zunächst längstens bis zum 31.03.2022 zinslos gewährt.  Anschlussstundungen für die bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern werden nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.06.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt.

 

2.    Die Ermächtigung des Bürgermeisters über Anträge gem. Nr. 1 bis zu einem Gesamtbetrag der zu stundenden Steuerschuld von 50.000 Euro im Einzelfall zu entscheiden wird befristet bis 31.03.2022 verlängert.