Sitzung: 16.12.2021 Stadtrat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Beschluss:
1.
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von
der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können befristet bis 31.01.2022
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Datum
fälligen Gewerbe- bzw. Grundsteuer stellen. Die Stundung wird zunächst
längstens bis zum 31.03.2022 zinslos gewährt. Anschlussstundungen für die bis zum 31.01.2022
fälligen Steuern werden nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens
bis zum 30.06.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt.
2.
Die Ermächtigung des Bürgermeisters über Anträge
gem. Nr. 1 bis zu einem Gesamtbetrag der zu stundenden Steuerschuld von 50.000
Euro im Einzelfall zu entscheiden wird befristet bis 31.03.2022 verlängert.